Arbeitsgericht Düsseldorf

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Häufig gestellte Fragen

Antworten auf häufig gestellte Fragen im Mediationsverfahren

1. Welche Verfahren sind für eine Mediation geeignet?

Im Prinzip eignen sich alle Arten von Verfahren für eine Mediation. Die Mediation ist vor allem dann eine gute Alternative, wenn

  • Sie es wichtig finden, die Beziehung zu den anderen Beteiligten aufrecht zu erhalten oder nicht (weiter) zu verschlechtern;
  •  Sie erwarten, dass ein Gerichtsverfahren nicht zu einer Lösung für den wirklichen Konflikt führen wird;
  •  Sie es wichtig finden, selbst für die Lösung verantwortlich zu bleiben;
  •  Ihnen der Ausgleich Ihrer Interessen wichtiger ist als „Rechthaben“.

Eine Mediation ist allerdings (meist) weniger sinnvoll, wenn

  • Sie schon vor dem Verfahren erfolglos versucht haben, den Fall mit Hilfe einer Mediation zu lösen;
  • Sie eine grundsätzliche Entscheidung über eine Rechtsfrage wünschen, die sich in vielen anderen Fällen auch stellt;
  • jeglicher rechtlicher Handlungsspielraum fehlt, etwa weil die gesetzliche Ausgangssituation der Streitigkeit nur ein „Entweder-Oder“ zulässt.

2. Welchen Vorteil kann eine Mediation haben?

Die Mediation kann für Streitparteien im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren unter verschiedenen Aspekten vorteilhaft sein. Sie ist insbesondere

  • umfassend:

Im Rahmen der Mediation können die Hintergründe des Konflikts und die Interessen der Beteiligten besser herausgearbeitet und berücksichtigt werden. Dabei können auch weitere Konflikte, die die Beteiligten belasten, einbezogen und gelöst werden.

  • selbstbestimmt:

Die Beteiligten einer Mediation können eigenverantwortlich bestimmen, wie der Konflikt gelöst wird. Damit können sie das Risiko einer unerwünschten Entscheidung des Gerichts vermeiden und in besonderer Weise dafür sorgen, dass eine ihren Interessen gerecht werdende Lösung gefunden wird. Dies führt zu dauerhafter Zufriedenheit, weil kein Verlierer zurückgelassen wird. Ein Konflikt, der im Gespräch miteinander gelöst wird, ist ein gemeinsamer Erfolg.

  • zukunftsgerichtet:

Die Mediation bleibt weniger an Vergangenem haften, sondern orientiert sich vor allem an den Interessen der Beteiligten für die Zukunft. So kann eine tragfähige Beziehung für die Zukunft erhalten oder wieder geschaffen werden.

  • vertraulich:

Die Mediation ist nicht öffentlich. Die Beteiligten müssen nicht befürchten, dass besprochene Einzelheiten des Konflikts nach außen getragen werden.

  • in jedem Fall konstruktiv:

Die Mediation kann die Beteiligten auch dann weiterbringen, wenn keine einvernehmliche Lösung des Konflikts gefunden werden sollte. Schon allein das Gespräch miteinander kann ein Erfolg sein. Die Mediation kann bewirken, dass sich verhärtete Positionen lockern und der Streit auf eine sachliche Ebene gehoben wird.

3. Was unterscheidet Mediation vom gerichtlichen Verfahren?

Im gerichtlichen Verfahren entscheidet das Gericht. Das Gericht wird grundsätzlich nur die Umstände berücksichtigen, die für eine Entscheidung auf der Grundlage des Rechts erheblich sind. Oft geht es bei einer gerichtlichen Entscheidung nur um ein "Entweder-Oder".

Im Mediationsverfahren sind die Lösungsmöglichkeiten demgegenüber vielfältiger. Allein die Beteiligten bestimmen einvernehmlich, wie und worüber verhandelt wird. Alles, was den Beteiligten wichtig ist, kann bei einer Mediation erörtert und verbindlich geregelt werden. Den Inhalt einer solchen Regelung legen die Beteiligten einvernehmlich fest; der Mediator oder die Mediatorin und die Rechtsanwälte leisten dazu Hilfestellung. Auf diese Weise können sehr häufig Lösungen gefunden werden, die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigen und alle zufrieden stellen.

4. Wie kommt es zur Mediation? Wer kann eine Mediation anregen?

Wenn ein Verfahren bei den Arbeitsgerichten Düsseldorf, Krefeld oder Oberhausen schwebt, kann entweder der zuständige Richter oder die zuständige Richterin oder eine Prozesspartei ein Mediationsverfahren vorschlagen. Durchgeführt wird das Mediationsverfahren aber nur dann, wenn alle an dem Rechtsstreit Beteiligten einverstanden sind.

5. Warum erfolgt die Mediation nur bei den Arbeitsgerichten Düsseldorf, Krefeld und Oberhausen?

Die richterliche Mediation im arbeitsgerichtlichen Verfahren soll zunächst im Rahmen eines Pilotprojekts erprobt werden. Auf der Grundlage der Erfahrungen dieses Pilotprojekts soll entschieden werden, ob das Angebot zur Mediation ausgeweitet wird.  

6. Wer bestimmt den Mediator oder die Mediatorin?

Der zuständige Mediator oder die zuständige Mediatorin werden Ihnen von der Geschäftsstelle für Mediation im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf mitgeteilt, nachdem sie sich mit der Mediation einverstanden erklärt haben und das streitige Verfahren deshalb terminlos gestellt worden ist. Sie haben einmal die Möglichkeit diesen Mediator oder diese Mediatorin ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Ihnen wird dann ein anderer Mediator oder eine andere Mediatorin aus dem Team der Mediatoren zugeteilt.

7. Gibt es einen Zwang zur Mediation?

Nur wenn alle Beteiligten einverstanden sind, kann das Gericht das Verfahren an den Mediator oder die Mediatorin mit der Bitte abgeben, eine Mediation durchzuführen.

8. Kann ich die Mediation abbrechen?

Wenn ein Beteiligter meint, die Fortsetzung des Mediationsverfahrens sei nicht mehr sinnvoll, kann er das Verfahren jederzeit beenden.

9. Welche Aufgabe hat der Mediator oder die Mediatorin?

Der Mediator oder die Mediatorin helfen bei der Suche nach einem Konsens, schaffen eine konstruktive Gesprächsbasis und sorgen für einen fairen Umgang der Gesprächsteilnehmer miteinander. Sie sind neutral und unterstützen alle Beteiligten.

10. Wird der Mediator oder die Mediatorin über meinen Fall entscheiden?

Das Mediationsverfahren ist bewusst vom Gerichtsverfahren getrennt, um den Beteiligten eine offene Gesprächsatmosphäre zu garantieren. Der Mediator oder die Mediatorin wird deshalb nicht an einem eventuell fortgesetzten Gerichtsverfahren beteiligt sein.

11. Geben der Mediator oder die Mediatorin rechtliche Hinweise?

Der Mediator oder die Mediatorin nehmen keine Rechtsberatung vor.

12. Wer nimmt am Mediationsverfahren teil?

Am Mediationsverfahren nehmen die Beteiligten des Rechtsstreits teil. Wenn durch den Konflikt die Interessen weiterer Personen berührt werden, ist es sinnvoll, auch diese im Einvernehmen mit den Parteien zur Mediation hinzuzuziehen.

13. Brauche ich einen Anwalt oder eine Anwältin? Welche Aufgabe haben diese im Mediationsverfahren?

Sie können auch ohne Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin an der Mediation teilnehmen. Allerdings ist die Begleitung und rechtliche Beratung durch einen Anwalt oder eine Anwältin vielfach deshalb sinnvoll, weil der Mediator oder die Mediatorin den Beteiligten weder Rechtsrat erteilen noch die Erfolgsaussichten im Gerichtsverfahren beurteilen. Der Anwalt oder die Anwältin können ferner dabei helfen, die für die Konfliktlösung notwendigen Tatsachen in das Gespräch einzubringen. Die Frage, ob Sie persönlich sich von einem Anwalt oder einer Anwältin begleiten lassen wollen, sollten Sie in Absprache mit Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin beantworten. Auch wenn diese nicht an der Mediation teilnehmen sollten, bleiben sie weiterhin Ihre Ansprechpartner/innen und Berater/innen für die in der Mediation erarbeiteten Zwischen- oder Endergebnisse.

14. Wie bereite ich die Mediation vor?

Es ist hilfreich für jeden Beteiligten zu überlegen, welche eigenen Interessen er in der Mediation geltend machen will. Gibt es über den konkreten Streit hinaus weitere Konflikte zwischen den Beteiligten, können auch diese im Rahmen der Mediation angesprochen und gegebenenfalls einvernehmlich beigelegt werden. Empfehlenswert ist auch zu überlegen, hinsichtlich welcher Punkte man selbst zu Kompromissen bereit sein könnte.

15. Wie läuft das Mediationsverfahren ab?

Nachdem die Geschäftsstelle für Mediation das Verfahren dem zuständigen Mediator oder der zuständigen Mediatorin zugeleitet hat, setzen diese sich innerhalb weniger Tage mit den Beteiligten in Verbindung und vereinbaren mit diesen einen kurzfristigen Termin für die Mediationssitzung.

Die Mediationssitzung selbst verläuft in fünf Schritten. Nach dem Kennenlernen der Mediation und der Abstimmung der Verfahrensregeln werden im Gespräch mit den Beteiligten die regelungsbedürftigen Punkte herausgearbeitet und gewichtet. Danach stellen die Beteiligten - mit Hilfe des Mediators oder der Mediatorin - ihre eigenen Interessen dar und bemühen sich, auch die Interessen der anderen Seite nachzuvollziehen. Schließlich entwickeln die Beteiligten unter Anleitung des Mediators oder der Mediatorin Lösungsmöglichkeiten, die - auch von der Gegenseite - bewertet werden und Gegenstand weiterer Verhandlungen sind. Kommen die Beteiligten dann zu einer Einigung, wird diese schriftlich festgehalten.

Damit endet das erfolgreiche Mediationsverfahren. Falls die Mediation nicht zum Erfolg führt, wird die Sache an den für die Entscheidung zuständigen Richter oder die zuständige Richterin zurückgegeben, damit dieser oder diese das gerichtliche Verfahren fortführt.

16. Wie lange dauert eine Mediation?

Die Mediationssitzung wird in der Regel kurze Zeit nach Zustimmung der Beteiligten zur Mediation anberaumt. Sie kann mehrere Stunden dauern; die konkrete Dauer wird von den Beteiligten bestimmt. Je nach Lage des Falles können auch mehrere Termine notwendig werden.

17. Ist eine Mediation öffentlich?

Die Mediation ist nicht öffentlich. Eine Vereinbarung zur Verschwiegenheit ist Gegenstand der Mediationsvereinbarung. Der Mediator oder die Mediatorin ist auch innerhalb des Gerichts zur Verschwiegenheit verpflichtet. Insbesondere werden sie nicht das, was in der Mediation besprochen wurde, an die für die Entscheidung zuständigen Richter oder Richterinnen weitergeben.

18. Wo findet die Mediation statt?

Die Mediation findet regelmäßig im Arbeitsgericht statt, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Hierfür sind bei den Arbeitsgerichten Düsseldorf, Krefeld und Oberhausen besondere Räume eingerichtet. Andererseits kann eine Mediation außerhalb des Gerichts insbesondere dann sinnvoll sein, wenn sich die Beteiligten die Sache noch einmal „vor Ort“ gemeinsam ansehen wollen.

19. Kann aus einem im Mediationsverfahren abgeschlossenen Vergleich auch vollstreckt werden?

Die gefundene Lösung kann in einer Mediationsvereinbarung (sog. Memorandum) verbindlich festgeschrieben werden. Zur Beendigung des streitigen Verfahrens kann sie von dem streitentscheidenden Richter oder der streitentscheidenden Richterin als Vergleich protokolliert werden. Dieser Vergleich ist wie jeder andere Vergleich vollstreckbar.

20. Was geschieht mit dem gerichtlichen Verfahren?

Für die Dauer der Mediation wird das gerichtliche Verfahren terminlos gestellt; es wird also angehalten. Es wird fortgesetzt, wenn die Mediation nicht zu einem abschließenden Ergebnis führt.

21. Was kostet die Mediation?

Die richterliche Mediation ist nicht mit zusätzlichen Gerichtsgebühren verbunden. Bei Mediationssitzungen außerhalb des Gerichts können allerdings Auslagen des Mediators (Reisekosten) anfallen, die von den Beteiligten der Mediation zu tragen sind. Neben diesen möglichen Auslagen entstehen für die Beteiligten an einer Mediation die eigenen Kosten für die Wahrnehmung der Sitzungstermine und ggf. für die Teilnahme ihrer Rechtsanwälte. Gegenstand der Mustermediationsvereinbarung ist, dass die Beteiligten die Kosten ihrer Vertretung im Mediationsverfahren selbst tragen.

22. Zahlt die Rechtsschutzversicherung für ein Mediationsverfahren?

Ob die Kosten der Beteiligten für die Mediation von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden, sollte vorab bei der Versicherungsgesellschaft erfragt werden.

 


 

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